Regelinsolvenz


Gläubiger können aus rechtskräftigen Urteilen und Vollstreckungsbescheiden 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung betreiben. Durch ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung (InsO) können Überschuldete unter Umständen auch gegen den Willen ihrer Gläubiger eine Befreiung von ihren Schulden erlangen. Dank der Verkürzung der Wohlverhaltensperiode sowie einer möglichen Stundung der Verfahrenskosten haben Überschuldete, deren redliche Bemühungen um eine angemessene freiwillige Einigung mit Gläubigern erfolglos bleiben, nun eine echte Chance zu einem wirtschaftlichen Neuanfang.

Voraussetzungen
Das Regelinsolvenzverfahren kommt zur Anwendung, wenn der Antragsteller-/in eines oder mehrere der nachstehenden Kriterien erfültt:

Aktuell Selbstständig tätig ist
Ehemals Selbstständige war und-/oder
Mehr als 19 Gläubiger vorhanden sind
Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen wie: Löhne, Krankenkassen Beiträge, Berufgenossenschaftsbeiträgen. Lohnsteuer bestehen.

Wenn keines dieser Kriterien zutrifft kommt das Verbraucherinsolvenzverfahren zur Anwendung.

Anwendung
Das Regelinsolvenzverfahren ist ein mehrstufiges Verfahren:

1 ) Insolvenzverfahren

2) Anschließende Wohlverhaltenphase

Der außergerichtliche Einigungsversuch ist hier, im Gegensatz zum Verbraucherinsolvenzverfahren, nicht zwingend vorgeschrieben. Kann aber dennoch unternommen werden um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu vermeiden.

Ein gerichtlichtes Schuldenbereinigungsverfahren ist leider nicht vorgesehen. Wenn also ein oder auch mehrere außergerichtliche Einigungsversuche scheitern, bleibt nur die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die Verahrensdauer beträgt rückwirkend zum 01. Oktober 2020 nur noch 3 Jahre. Voraussetzung ist nicht mehr die Erfüllung einer Mindestbefriedigungsquote sowie die Begleichung der Verfahrenskosten.
Insbesondere für Selbstständige hat sich die Ausgestaltung eines Insolvenzverfahrens erheblich verbessert.
Mehr zur Regelung ab dem 01.10.2020 finden Sie hier.

Ziel des Verfahrens
Ziel des Verfahrens ist es, nach Ablauf von 5 Jahren ab Antragstellung die Restschuldbefreiung zu erlangen. Dazu müssen lediglich die bis dahin entstandenen Verfahrenkosten aufgebracht werden.