Aktuelle Informationen



Fulda, 28.03.2023
SCHUFA löscht Restschuldbefreiung ab sofort nach 6 Monaten

Endlich. Die SCHUFA Holding AG hat gegenüber dem BGH (Bundesgerichtshof) eingelenkt. Der BGH wollte zunächst eine Entscheidung des EuGH ( Europäischer Gerichtshof ) abwarten. Dies hätte mit Sicherheit noch Monate, wenn nicht Jahre gedauert.
Nun hat die SCHUFA am 28.03.2023 eingelenkt und ist somit einer Entscheidung des BGH zuvorgekommen.
Bislang hatte die SCHUFA nach Erteilung der Restschuldbefreiung, also die Beendigung eines Verbraucher bzw. Regel Insolvenzverfahrens, diesen Eintrag für weitere 3 Jahre gespeichert und kommuniziert.
Dies war auch unserer Auffassung nach rechtswidrig, da der Eintrag in den öffentlichen Verzeichnissen bereits nach 6 Monaten gelöscht wird.
Es hatten zahlreiche Verbraucherzentralen, Verbände und auch Privatpersonen dagegen geklagt. Auch wir sind für unsere Mitglieder an die SCHUFA herangetreten und haben entsprechende, rechtskonforme Änderungen gefordert.

Die Pressemitteilung der SCHUFA vom 28.03.2023 im Wortlaut:

"Konkret heißt das: Wir werden alle Einträge zu einer Restschuldbefreiung, die zum Stichtag 28.3.2023 länger als sechs Monate gespeichert sind sowie alle hiermit verbundenen Schulden nach sechs Monaten rückwirkend zu diesem Datum löschen. Diese Löschung erfolgt automatisch, die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen sich nicht hierum kümmern. Die technische Umsetzung des Verfahrens wird ca. vier Wochen in Anspruch nehmen."

Bei Interesse finden Sie hier die vollständige Pressemitteilung.

Demnach hat sich unsere Rechtsauffassung also bestätigt, was sich als vorteilhaft für eine Vielzahl unserer Mitglieder auswirkt.
Es bleibt allerdings abzuwarten ob und inwieweit die SCHUFA diese Ankündigung auch umsetzt. Wir werden dies, im Interesse unserer Mitglieder, verfolgen.




Jahreswechsel 2022 - 2023


Fulda, 26.11.2022
Betriebsurlaub Jahreswechsel 2022 / 2023

In der Zeit vom 27. Dezember 2022 bis zum einschließlich 30. Dezember 2022 bleiben unsere Büros geschlossen.
Ab dem 02. Januar 2023 erreichen Sie uns wieder zu den kommunizierten Bürozeiten.

Pfändungstabelle ab 01.07.2022

Fulda, 23. Juni 2022
Gesetzliche Änderung der Pfändungsfreigrenzen zum 01. Juli 2022

Die Pfändungsfreigrenzen wurden vom Gesetzgeber eingerichtet, damit verschuldete Personen ihr Existenzminimum sichern können.
Ein Teil des Einkommens darf daher nicht gepfändet werden.

Am 23. Juni 2022 wurden die ab 1. Juli 2022 geltenden Pfändungsfreigrenzen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Demnach erhöhen sich die nach § 850c ZPO unpfändbaren Beträge von 1.252,64 Euro auf € 1.339,39 monatlich. Man spricht bei dieser Summe auch vom Grundfreibetrag, der für alle Schuldner gilt, die keine Unterhaltsverpflichtungen erfüllen müssen.
Dieser Grundfreibetrag erhöht sich bei einer unterhaltspflichtigen Person um 510,00 Euro monatlich. Bei jeder weiteren Unterhaltszahlung, die der Schuldner leistet, steigt die Pfändungsfreigrenze jeweils um 260,00 Euro monatlich.

Die richtige Verwendung der Pfändungstabelle:
Sie können Ihren Pfändungsfreibetrag und den pfändbaren Teil in der Pfändungstabelle wie folgt ablesen: Suchen Sie zunächst in der ersten Spalte nach Ihrem Nettoeinkommen, dann in den weiteren Spalten nach den Unterhalsberechtigten Personen. Dort können Sie dann den pfändungsfreien Betrag ablesen.

Hier [124 KB] zum Downlaod (PDF) der Pfändungstabelle ab dem 01. Juli 2022

Fulda, 07. Juni 2021
Gesetzliche Änderung der Pfändungsfreigrenzen zum 01. Juli 2021

Die Pfändungsfreigrenzen wurden vom Gesetzgeber eingerichtet, damit verschuldete Personen ihr Existenzminimum sichern können.
Ein Teil des Einkommens darf daher nicht gepfändet werden.

Am 10. Mai 2021 wurden die ab 1. Juli 2021 geltenden Pfändungsfreigrenzen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Demnach erhöhen sich die nach § 850c ZPO unpfändbaren Beträge von 1.178,59 Euro auf 1.252,64 Euro monatlich. Man spricht bei dieser Summe auch vom Grundfreibetrag, der für alle Schuldner gilt, die keine Unterhaltsverpflichtungen erfüllen müssen.
Dieser Grundfreibetrag erhöht sich bei einer unterhaltspflichtigen Person um 471,44 Euro monatlich. Bei jeder weiteren Unterhaltszahlung, die der Schuldner leistet, steigt die Pfändungsfreigrenze jeweils um 262,50 Euro monatlich.

Die richtige Verwendung der Pfändungstabelle:
Sie können Ihren Pfändungsfreibetrag und den pfändbaren Teil in der Pfändungstabelle wie folgt ablesen: Suchen Sie zunächst in der ersten Spalte nach Ihrem Nettoeinkommen, dann in den weiteren Spalten nach den Unterhalsberechtigten Personen. Dort können Sie dann den pfändungsfreien Betrag ablesen.

Hier [5.554 KB] zum Downlaod (PDF) der Pfändungstabelle ab dem 01. Juli 2021

Fulda, 01.Februar 2021
Ab sofort: Online Video Besprechung möglich

Im Zusammenhang mit der COVID19 Problematik haben wir zum 01. Februar 2021 ein Online Video Besprechung System eingeführt.
Es handelt sich um eine 100 % sichere, DSGVO konforme und genial einfache Lösung.

Hier können Sie einen Termin zu einer Online Video Besprechung mit uns vereinbaren.


Fulda, 30.Dezember 2020
Letztes UpDate zur Gesetzänderung " Restschuldbefreiung

Heute am 30. Dezember 2020 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und hat damit Rechtskraft erlangt.

Am 22.Dezember 2020 wurde das Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiung unterzeichnet und veröffentlicht.
Somit ist die Rechtskraft gegeben und das Gesetz tritt rückwirkend zum 01. Oktober 2020 in Kraft.

Positiv:
In der Hauptsache geht es natürlich um die Verkürzung der Restschuldbefreiung von 6 auf nunmehr nur noch 3 Jahre.
Insbesondere für Selbstständige hat sich die Ausgestaltung eines Insolvenzverfahrens erheblich verbessert.

Der Gerichtliche Schuldenbereinigungsplan wurde entgegen der ursprünglichen Absicht weder gestrichen noch verändert.

Ein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche,geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung ausser Kraft.

Der Insolvenzschuldner hat seinen Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbstständigen Tätigkeit zu informieren.
Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

Aber auch andere Teile der InsO (Insolvenzordung) wurden wesentlich verändert. Insbesondere wurden auch die gesetzlichen Vorgaben für Selbstständige verbessert.

Nutzen Sie die Möglichkeit eines kostenloses & unverbindliches Erstberatungsgesprächs, was Sie hier vereinbaren können.


Negativ:
Die Gesetzänderung ist bis zum 30.Juni 2025 befristet. Bis zum 30. Juni 2024 hat die Bundesregierung dem Bundestag über die Auswirkungen zu informieren und evt. Vorschläge zu gesetzgeberischen Maßnahmen unterbreiten.

Die Speicherfrist bei den Auskunfteien z.B. Schufe bleibt bei 3 Jahren. Dies ist eine Frechheit, da die Verkürzung aus dem Referentenentwurf nicht übernommen wurde. Die Lobbyisten haben sich scheinbar durchgesetzt. Nun werden wahrscheinlich wieder viele Klagen geführt werden müssen, um eine Löschung bei der Schufa zu erreichen. Die allgemeine Verlängerung der Wartefrist für ein 2. Verfahren beträgt 11 Jahre.

Die derzeitige zehnjährige Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren wird auf elf Jahre erhöht. Es unterliegt dann auch einer längeren Verfahrensdauer von fünf Jahren.

Weitere Änderungen

Eine weitere Änderung betrifft die Verfahren aus dem Zeitraum 17.12.2019 bis zum 30.09.2020
Hier gelten aufgrund der Gesetzänderung folgende Laufzeiten:

zwischen
dem 17.12.19 und 16.01.20 beträgt die Laufzeit statt 6 Jahre nur 5 Jahre und 7 Monate
dem 17.01.20 und 16.02.20 nur 5 Jahre und 6 Monate
dem 17.02.20 und 16.03.20 nur 5 Jahre und 5 Monate
dem 17.03.20 und 16.04.20 nur 5 Jahre und 4 Monate
dem 17.04.20 und 16.05.20 nur 5 Jahre und 3 Monate
dem 17.05.20 und 16.06.20 nur 5 Jahre und 2 Monate
dem 17.06.20 und 16.07.20 nur 5 Jahre und 1 Monat
dem 17.07.20 und 16.08.20 nur 5 Jahre
dem 17.08.20 und 16.09.20 nur 4 Jahre und 11 Monate
dem 17.09.20 und 30.09.20 nur 4 Jahre und 10 Monate

Sollten Sie von dieser Neuregelung betroffen sein, raten wir Ihnen, sich mit uns in Verbindung zu setzen.


Fulda, 18.12.2020
UpDate zur Gesetzänderung " Restschuldbefreiung " :

Nur einen Tag nach dem Bundestag hat der Bundesrat heute, am Freitag dem 18.12.2020 das "Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens" gebilligt.
Es wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt.
Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt wird das Gesetz rückwirkend zum 01. Oktober 2020 in Kraft treten.



Fulda, 17.12.2020
UpDate zur Gesetzänderung " Restschuldbefreiung " :

Es ist soweit
. In seiner Sitzung vom 17.12.2020 hat der Bundestag dem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung "Gesetzänderung zur Restschuldbefreiung" zugestimmt.


Die Gesetzänderung gilt rückwirkend zum 01.10.2020. Das heißt, dass alle Eröffnungsanträge, egal ob Verbraucher oder Regelinsolvenz, die ab dem 01.10.2020 bei Gereicht eingereicht wurden, von der Neuregelung betroffen sind.

Damit wurde die aus unserer Sicht erforderliche Rechtssicherheit hergestellt und alle selbsternannten "Experten" die behauptet haben bzw. immer noch behaupten, das sei alles "Quatsch" und "Gelogen" werden nun zurückrudern müssen.

Die Verkürzung der Laufzeit eines Insolvenzverfahrens auf nunmehr nur noch 3 Jahre gilt für alle Schuldner, unabhängig davon ob Zahlungen geleistet werden können oder nicht und ebefalls unabhängig davon ob es sich um Verbraucher oder Selbstständige bzw. ehemalig Selbstständige handelt.

Unsere seit dem 01.07.2020 angewandte Strategien haben sich also als richtig erwiesen.

Sie wollen, wie die Vielzahl unserer Mitglieder, ein Insolvenzverfahren vermeiden ? Dann gibt es jetzt definitiv keinen Grund, mit einer Lösung des Problems zu warten.

Zögern Sie also nicht und nutzen Sie die Möglichkeit zu einem kostenlosen & unverbindlichen Erstberatungsgespräch.

Nachstehend die Neuregelung im Einzelnen:

- Die kürzere Verfahrensdauer von drei Jahren soll rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Verfahren gelten.

- Für zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragte Insolvenzverfahren gilt eine Übergangsregelung. In diesen Fällen verkürzt sich der bisherige reguläre Zeitraum von sechs Jahren für die Erlangung einer Restschuldbefreiung um so viel volle Monate wie seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie am 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen sind. Daneben besteht in die Möglichkeit, eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach bisherigem Recht zu erlangen.

- Insolvenzbedingte Verbote beruflicher Tätigkeiten treten künftig mit Ablauf der Entschuldungsfrist außer Kraft. Bei erlaubnis- und zulassungspflichtigen Tätigkeiten ist jedoch erneut eine Genehmigung dafür einzuholen.

- Die derzeitige zehnjährige Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren wird auf elf Jahre erhöht. Es unterliegt dann auch einer längeren Verfahrensdauer von fünf Jahren. Denn die Verkürzung des Verfahrens soll nicht dazu führen, dass Schuldner im Falle einer späteren Wiederverschuldung schneller zu einer zweiten Entschuldung kommen können.


Fulda, 16.12.2020
UpDate zur Gesetzänderung " Restschuldbefreiung " :

Wie wir für unsere Mitglieder in Erfahrung bringen konnten, entscheidet am 17.12.2020 der Deutsche Bundestag über die Verkürzung der Restschuldbefreiung von 6 auf 3 Jahre.
Nach einer uns vorliegenden, aktuellen Information, soll die Gesetzänderung rückwirkend zum 01.10.2020 in Kraft treten.

Bisher mussten Schuldner in der Regel sechs Jahre lang ihr pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter abtreten. Nur wenn Schuldner in der Lage waren 35 % der Schulden und die gesamten Verfahrenskosten zu zahlen, war auch bisher schon ein Ausstieg bereits nach drei Jahren möglich. Kaum ein Schuldner war aber in der Lage, in Übereinstimmung mit unserer Vorhersage aus 2014, diese Beträge aufzubringen, so dass die Verkürzung ins Leere lief.

Diese Verkürzung soll durch die Reform nun für alle Schuldner, unabhängig davon ob Zahlungen geleistet werden, möglich werden.

Dazu hat die Bundesregierung am 01. Juli 2020 einen Entwurf vorgelegt, der bereits am 01. Oktober 2020 in Kraft treten sollte. Dies gilt nun anscheinend rückwirkend.
Allen Betroffenen raten wir daher, unter Abwägung des Einzelfalls, mit der Beantragung eines Insolvenzverfahrens zu warten, bis das Gesetz definitiv in Kraft getreten ist und sammeln die entsprechenden Anträge bei uns,
um sie zu gegebenen Zeitpunkt beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass diese Vorgehensweise auch den Gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, also die Vermeidung der Insolvenz, betrifft. Da dieser nur zusammen mit einem Eröffnungsantrag eingereicht werden darf.

Sie wollen, wie die Vielzahl unserer Mitglieder, ein Insolvenzverfahren vermeiden ? Dann gibt es keinen Grund, mit einer Lösung des Problems zu warten, da die Vorbereitung eines Verfahrens i.d.R. mindestens 2-3 Monate
für alle rechtlich notwendigen Schritte in Anspruch nimmt.

Zögern Sie also nicht und nutzen Sie die Möglichkeit zu einem kostenlosen & unverbindlichem Erstberatungsgespräch.

Corona Prblematik


Fulda, 14.12.2020
Corona Problematik

Aufgrund der Corona Problematik bestehen z.Zt. (Stand 14.12.2020) auch weiterhin nur wenige Einschränkungen bei den von uns angebotenen Leistungen.
Sie erreichen uns nach wie vor telefonisch zu unseren üblichen Bürozeiten. Auch unser E-Mail System läuft weiterhin ohne Einschränkungen. Eingehende Anfragen werden zeitnah beantwortet.

Auch sind nach wie vor persönliche Beratungstermine in unseren Büros möglich.
Entsprechende Verhaltens und Sicherheitshinweise finden Sie im Eingangsbereich unserer Büros.
Wir bitten lediglich darum zu beachten, dass Sie zu Terminen möglichst alleine erscheinen, bzw. mit max. 1er weiteren Person aus dem gleichen Haushalt.
Dies gilt auch für kostenlose & unverbindliche Erstberatungsgespräche, die Sie hier vereinbaren können.

Wir beobachten die Weiterentwicklung der Lage weiterhin, folgen den Vorgaben der Bundesregierung und werden entsprechend reagieren.

Der Vorstand


Fulda, 01.12.2020
UpDate zur Gesetzänderung " Restschuldbefreiung " :

Wie wir für unsere Mitglieder in Erfahrung bringen konnten, findet die nächste Plenarsitzung (998te) am
Freitag dem 18.12.2020 statt.
Der heute vom Bundesrat veröffentlichten Tagesordnung kann man entnehmen, dass das Thema
"Gesetzänderung zur Restschuldbefreiung" nicht auf der Liste steht.
Dafür stehen andere, aus Sicht der Regierung, wichtigere Punkte wie z.B. die Veränderung der
"Verpackungsordnung" an.
Die endgültige Tagesordnung wird am 08.12.2020 veröffentlicht. Wir beobachten natürlich weiter !

Demzufolge muss man, Stand heute, davon ausgehen dass es dieses Jahr nicht mehr zu einer
Gesetzänderung kommen wird, da nach dem 18.12.2020 in diesem Jahr keine Sitzungen mehr stattfinden.

Allen Betroffenen raten wir daher, unter Abwägung des Einzelfalls, mit der Beantragung eines Insolvenzverfahrens zu warten, bis das Gesetz definitiv in Kraft getreten ist und sammeln die entsprechenden Anträge bei uns,
um sie zu gegebenen Zeitpunkt beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass diese Vorgehensweise auch den Gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, also die Vermeidung der Insolvenz, betrifft. Da dieser nur zusammen mit einem Eröffnungsantrag eingereicht werden darf.

Sie wollen, wie die Vielzahl unserer Mitglieder, ein Insolvenzverfahren vermeiden ? Dann gibt es keinen Grund, mit einer Lösung des Problems zu warten, da die Vorbereitung eines Verfahrens i.d.R. mindestens 2-3 Monate
für alle rechtlich notwendigen Schritte in Anspruch nimmt.

Zögern Sie also nicht und nutzen Sie die Möglichkeit zu einem kostenlosen & unverbindlichem Erstberatungsgespräch.

Betriebsurlaub


Fulda, 26.11.2020
Betriebsurlaub Jahreswechsel 2020/2021

In der Zeit ab dem 21. Dezember 2020 bis zum einschließlich 31. Dezember 2020 bleiben unsere Büros geschlossen.
Ab dem 04. Januar 2021 erreichen Sie uns wieder zu den kommunizierten Bürozeiten.


Fulda, 29.10.2020
UpDate zur Gesetzänderung " Restschuldbefreiung " :
Eine weitere Lesung ist für den 06.11.2020 vorgesehen und der 2. Durchgang im Bundesrat ist für den 27.11.2020 geplant.

Stand heute ist das geplante Gesetz leider noch nicht in Kraft getreten. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurden von verschiedener Seite Kritik und Änderungsvorschläge am Gesetzesentwurf geäußert, die nun noch gesetzgeberisch geprüft und bearbeitet werden müssen. Das Gesetzgebungsverfahren verzögert sich somit noch. Aller Voraussicht nach, wird es aber bei der Laufzeit von drei Jahren bleiben, des weiteren wird das Gesetz wohl auch rückwirkend zum 01.10.2020 in Kraft treten, so dass es alle Insolvenzverfahren betrifft, die ab dem 01.10.2020 beantragt wurden.

Für unsere Mitglieder ändert sich nichts wesentliches. Alle Insolvenzanträge ruhen, d.h. werden nicht bei Gericht eingereicht bis das Gesetz verabschiedet ist. Dies, um sicherzustellen, dass unsere Mitglieder in den Genuß der neuen Regelung kommen. Bei neuen Mitgliedern benötigen wir für eine korrekte und rechtssichere Vorbereitung ca. 2 Monate – bis dahin wird bekannt sein, was im neuen Gesetz steht.

Eine Hinauszögerung bringt also nichts. Im Gegenteil. Durch abwarten verzögert sich dann das angestrebte Schuldenregulierungsverfahren:

Wenn Sie nach Möglichkeit eine Insolvenz vermeiden wollen, was bei uns in 70% aller Schuldenregulierungsverfahren gelingt, gibt es keinen Grund mit der Problemlösung abzuwarten, da zunächst einmal versucht werden muss, eine außergerichtliche Schuldenregulierung durchzuführen. Dies allein nimmt, unter Berücksichtigung aller einzuhaltenden Fristen, i.d.R. schon in etwa 2 Monate in Anspruch.

Zögern Sie also nicht und nutzen Sie die Möglichkeit zu einem kostenlosen & unverbindlichem Erstberatungsgespräch.

Allen Betroffenen ist jedoch grundsätzlich zu empfehlen, unter Abwägung des Einzelfalls, mit der Beantragung, nicht mit dem Beginn einer Schuldenregulierung, des Insolvenzverfahrens zu warten, bis das Gesetz definitiv in Kraft getreten ist.


Fulda, 25.09.2020
Deutscher Bundestag Sitzung vom 25.09.2020 zur Restschuldbefreiung

Fulda, 01.07.2020
Pressemitteilung Bundesministerium der Justiz & Verbraucherschtz
Neuer Gesetzentwurf: Restschuldbefreiung bereits nach 3 Jahren. Ab 01.10.2020

Kurzdarstellung der neuen Verfahrensdauer:

Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf soll die 3-jährige Restschuldbefreiung bereits für alle Verfahren gelten, die ab dem 01.10.2020 beantragt werden; bislang sollte das erst ab dem 17.07.2022 möglich sein. Das bedeutet, dass für sämtliche Verfahren, die jetzt vor der Eröffnung stehen, genau darauf geachtet werden muss, wann der Antrag eingereicht wird. Dies sollte, sofern keine besonderen Gründe dagegen sprechen, frühestens Anfang Oktober 2020 geschehen.
Die Besonderheit der Verkürzung besteht jetzt darin, dass sie bedingungslos erfolgt. Vorher war eine Verkürzung auf 3 Jahre nur möglich, wenn eine nicht unerhebliche Befriedigung ( 35% ) der Gläubiger in dieser Zeit erreicht werden konnte.

Achtung ! Es kommt nicht darauf an, wann die Insolvenz eröffnet wird, sondern wann sie beantragt wurde. Das ist unbedingt zu beachten. Wer also den Antrag zum Ende September abgibt, weil er davon ausgeht, dass die Eröffnung erst nach dem 1. Oktober stattfindet, riskiert, dass er von der neuen Regelung nicht profitieren wird, selbst wenn die Eröffnung dann erst im November stattfindet. Dass die Einreichung des Antrags hierfür entscheidend sein soll und nicht etwa die Eröffnung, ist zwar schon mehrfach kritisiert worden, da dies in der Praxis zu unsinnigen Ergebnissen führt. Allerdings ändert das nichts daran, dass es so im Gesetz vorgesehen ist.

Nachstehend die Pressemitteilung vom Bundesministerium für Justiz + Verbraucherschutz ( BMJV )
BMJV Presse Mitteilung vom 01.07.2020 [59 KB]

Nachstehend eine Zusammenfassung der Neuregelungen vom BMJV
Gesetzaenderung zum 01.10.2020 [819 KB]


Fulda, 16.04.2020
Schreiben an das Bundesministerium der Justiz & Verbraucherschutz

Hier [279 KB] finden Sie unser Schreiben an das BMJV vom 16.04.2020 mit unserer Stellungnahme zur Gestzänderung "Restschuldbefreiung".


Fulda, 25.03.2020
Corona - Die finanziellen Auswirkungen

Hunderttausende Arbeitnehmer, Unternehmer und Mieter sorgen sich in der Corona - Krise um ihre Existenz.
Die Bundesregierung versucht deshalb mit einem millardenschweren Notprogramm gegenzusteuern. Für das Rettungspaket wurde am 23. März 2020 ein Nachtragshaushalt mit der Rekordsumme von 156 Milliarden Euro beschlossen.
Insgesamt umfasst das Rettungspaket Garantien, Kredite und Zuschüsse in Höhe von 750 Millarden Euro.
Im Kern geht es um folgende Szenarien:

Schutz vor Wohnungskündigung ( wg. Mietschulden aus dem Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 ) . Dies gilt auch für gewerbliche Mietschulden.

Schutz der Kreditnehmer
bei einem Großkredit z.B. Haus oder Wohnung. Sie haben Anspruch auf Stundung. Zwischen dem 01.04. und 30.07.20 dürfen Raten unter bestimmten Umständen ausgesetzt werden (Stundung).

Soforthilfen für Kleinfirmen. Solo Selbstständige und Firmen mit bis zu 5 Mitarbeitern sollen einmalig und ohne Rückzahlungspflicht, unter bestimmten Umständen € 9.000.- erhalten. Für Firmen mit bis zu 10 Mitarbeitern erhöht sich diese Summe auf max. € 15.000.- , bei Firmen mit max. 50 Mitarbeitern erhöht sich dieses nochmals auf max. € 30.000.-.

Lt. Bundesregierung sollen die entsprechenden Anträge in Kürze und elektronisch gestellt werden können. Um die Mittel zu erlangen muss eine Existenzbedrohung oder ein Liquiditätsengpass nachgewiesen bzw. an Eides statt versichert werden.

Wird sind bemüht, die Antragslage festzustellen und stehen, sobald die Abläufe geregelt sind, unseren Mitgliedern bei der Antragsstellung hilfreich zur Seite.

Sollten Sie mit unserer Unterstützung einen Aussergerichtlichen oder Gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan realisiert haben und nun wg. Einkommesverluste wie Kurzarbeit etc. haben und Probleme mit der Zahlung der vereinbarten Raten bekommen, setzen Sie sich bitte unbedingt und gleich mit uns in Verbindung, damit mit den Gläubigern eine entsprechende Regelung getroffen werden kann und es nicht zur Aufkündigung der getroffenen Vereinbarungenkommt !


Der Vorstand


Fulda, 13.03.2020
Corona Problematik

Aufgrund der Corona Problematik bestehen z.Zt. (Stand 13.03.2020) nur wenige Einschränkungen bei den von uns angebotenen Leistungen.
Sie erreichen uns nach wie vor telefonisch zu unseren üblichen Bürozeiten. Auch unser E-Mail System läuft weiterhin ohne Einschränkungen. Eingehende Anfragen werden zeitnah beantwortet.

Auch sind nach wie vor persönliche Beratungstermine in unseren Büros möglich.
Entsprechende Verhaltens und Sicherheitshinweise finden Sie im Eingangsbereich unserer Büros.
Wir bitten lediglich darum zu beachten, dass Sie zu Beratungsterminen alleine erscheinen, da keine Besprechungen mit mehr als 2 Personen stattfinden.
Dies gilt auch für kostenlose & unverbindliche Erstberatungsgespräche, die Sie hier vereinbaren können.

Lediglich auf Mitgliederversammlungen, zu denen mehrere Personen anwesend wären, verzichten wir bis zu Klärung der Corona Lage.

Alle für 2020 angebotenen Veranstaltungen in unserem Schulungs & Kompetenzzentrum 63571 Gelnhausen, sind bis auf weiteres abgesagt, da jeweils eine größere Teilnehmerzahl zu erwarten ist.
Wir halten alle Interessenten auf dem laufenden und werden berichten, wenn wieder Veranstaltungen möglich sind.

Wir beobachten die Weiterentwicklung der Lage weiterhin, folgen den Vorschlägen der Bundesregierung und werden entsprechend reagieren.

Der Vorstand


Fulda, 11. April 2019
Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2019

Ab 1. Juli 2019 werden die Pfändungsfreigrenzen nicht unerheblich steigen. Die neuen Pfändungsfreigrenzen wurden am 11.04.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Damit steigt ab 1. Juli 2019 der monatlich unpfändbare Grundbetrag auf 1.179,99 € (bisher: 1.139,99 €). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 443,57 € (bisher: 426,71 €) für die erste und um jeweils weitere 247,12 € (bisher 237,73 €) für die zweite bis fünfte Person. Wieviel beim jeweiligen Nettoeinkommen einer Person genau pfändbar ist, ergibt sich aus der Pfändungstabelle.

Dies hat auch Folgen zum Pfändungsschutzkonto

Die Erhöhung der Freibeträge wird anhand der prozentualen Erhöhung der steuerlichen Grundfreibeträge nach § 32a Abs.1 Nr. 1 EStG ermittelt.
Demnach erhöhen sich die Freibeträge auf einem Pfändungsschutzkonto zum 01.07.2019.

Infolge dessen steigen die Freibeträge (und zwar grundsätzlich automatisch). Der einfache Grundfreibetrag beträgt ab 01.07.2019 (ohne Unterhaltspflichten, Kindergeld usw.) 1.179,99 Euro.
Auch dieser Betrag erhöht sich entsprechend, wenn gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen sind.
Der Freibetrag für die erste weitere Person beträgt € 443,57 und je weitere Person € 247,12.
Auch das Kindergeld ist nach § 850k Abs.2 Satz 1 Nr. 3 ZPO geschützt.

Die Anpassung der Freibeträge ist von den Banken und Sparkassen ohne erneute Vorlage einer neuen PKonto Bescheinigung durchzuführen. Die alten Bescheinigungen behalten also ihre Gültigkeit.
Die Anpassung auf den erhöhten Freibetrag ist automatisch durchzuführen.

Sie haben Fragen zum Thema ? :

Telefon 0661. 901 53 53
E-Mail : rechtsabteilung@schuldnerhilfehessen.de

Download Pfändungstabelle ab 01.07 2019 (PDF) [328 KB]



Fulda, 1. Juli 2017
Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2017

Ab 1. Juli 2017 werden die Pfändungsfreigrenzen nicht unerheblich steigen. Die neuen Pfändungsfreigrenzen wurden inzwischen im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I Nr. 18 v. 07.04.17, S. 750ff.)
Damit steigt ab 1. Juli 2017 der monatlich unpfändbare Grundbetrag auf 1.139,99 € (bisher: 1.073,88 €). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 426,71 € (bisher: 404,16 €) für die erste und um jeweils weitere 237,73 € (bisher 225,17 €) für die zweite bis fünfte Person. Wieviel beim jeweiligen Nettoeinkommen einer Person genau pfändbar ist, ergibt sich aus der Pfändungstabelle.

Dies hat auch Folgen zum Pfändungsschutzkonto

Die Erhöhung der Freibeträge wird anhand der prozentualen Erhöhung der steuerlichen Grundfreibeträge nach § 32a Abs.1 Nr. 1 EStG ermittelt. Demnach erhöhen sich die Freibeträge auf einem Pfändungsschutzkonto
zum 01.07.2017 um 5,58 %

Infolge dessen steigen die Freibeträge (und zwar grundsätzlich automatisch). Der einfache Grundfreibetrag beträgt ab 01.07.2017 (ohne Unterhaltspflichten, Kindergeld usw.) 1.133,80 Euro.
Auch dieser Betrag erhöht sich entsprechend, wenn gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen sind.
Der Freibetrag für die erste weitere Person beträgt € 426,71 und je weitere Person € 237,73.
Auch das Kindergeld ist nach § 850k Abs.2 Satz 1 Nr. 3 ZPO geschützt.

Die Anpassung der Freibeträge ist von den Banken und Sparkassen ohne erneute Vorlage einer neuen PKonto Bescheinigung durchzuführen. Die alten Bescheinigungen behalten also ihre Gültigkeit.
Die Anpassung auf den erhöhten Freibetrag ist automatisch durchzuführen.

Sie haben Fragen zum Thema ? :

Telefon 0661. 901 53 53
E-Mail : rechtsabteilung@schuldnerhilfehessen.de



Fulda, 1. Juni 2017
Schufa Terminal - Nutzen Sie das Schufa Terminal der VR Genossenschaftsbank Fulda e.G.

Sie benötigen kurzfristig eine SCHUFA-Auskunft ?

In der Filiale der VR Genossenschaftsbank Fulda e.G. in Fulda, Bahnhofstaße 1 steht ein SCHUFA-Terminal zur Verfügung. Hier können Sie eine SCHUFA-Abfrage machen und die Auskunft direkt mitnehmen.

Und so geht´s:
Sie müssen sich mit Personalausweis und IBAN Kontonummer während der Öffnungszeiten in der Filiale Fulda, Bahnhofstr. 1, 36037 Fulda legitimieren. Selbstverständlich müssen Sie kein Kunde bei der VR Genossenschaftsbank Fulda e.G. sein.

Sie erhalten dann eine individuelle Bestellnummer und müssen sich eine PIN vergeben.

Diese Daten werden am SCHUFA-Terminal eingegeben und schon erhalten Sie, innerhalb weniger Minuten Ihre persönliche SCHUFA-Auskunft.

Die SCHUFA-Kosten betragen 29,95 € je Auskunft und werden direkt Ihrem Konto belastet.