Bausparen

Fulda, Dezember, 2015
Bausparen 2015

Hoch verzinste Alt Bausparverträge stellen die Bausparkassen in Zeiten anhaltend niedriger Zinsen vor Probleme. Auch deswegen, weil so mancher Bausparer mit seinem Vertrag offensichtlich gar nicht mehr auf ein Eigenheim anspart. Die Bausparkassen kündigen Tausende Bausparverträge, was eine Klagewelle der Bausparer zur Folge hat.

Ende der 80er und Anfang der 90er Jahre boomte das Geschäft mit den Bausparverträgen. Die Bausparkassen lockten Bausparer mit üppigen Zinsen - teilweise mit 4% und auch mehr. Von solchen Zinsen können heute die Bausparer nur träumen, da der Zinssatz inzwischen bei 0,25 % angekommen ist.
Es geht den Bausparkassen um Bausparer mit Altverträgen die das vorgesehene Darlehn nicht abrufen bzw. die vereinbarte Sparsumme bereits überschritten haben und nun von den damals zugesicherten Zinskonditionen profitieren. Genau diese Altverträge sind daher ein schlechtes Geschäft für die Bausparkassen, denn sie selbst bekommen nur sehr niedrige Zinsen für das Kapital der Bausparer, nämlich deutlich weniger als sie dem Bausparer vertraglich zugesichert haben. Vor diesem Hintergrund wurden insgesamt Bundesweit bereits mehr als 200 000 Verträge gekündig.

Es geht um Altverträge die schon seit mehr als 10 Jahren zuteiliungsreif sind und "deren Nutzung dem ursprünglichen Vertragszweck des Bausparens widerspricht ", so die Aussage der Bausparkassen und man müsse wegen der Nullzinspolitik der Europäischen Zentralbank gegensteuern.

Bisher kam es zu 970 Klagen gegen die Kündigungen, wozu es bisher 89 Urteile vom Amt- oder Landgerichten gibt. In 79 Fällen bekamen die Bausparkassen Recht, in 10 Fällen die klagenden Bausparer. Diese Urteile sind jedoch nur begrentz aussagefähig, da es noch keine höherinstanzlichen Urteile gibt. Es ist damit zu rechnen, dass es Anfang 2016 die ersten Entscheidungen an den Oberlandesgerichten geben wird und dann 2017 das ganze beim Bundesgerichtshof landen wird.

Immer dann, wenn die Bausparkassen erkennen, dass wohlmöglich ein für sie negatives Urteil zustande kommen könnte, sind sie zum einlenken bereit und verlängern die Vertragslaufzeit. Auch der Schuldnerhilfe Hessen e.V. konnte genau dies für einige seiner Mitglieder erreichen.

Der juristische Knackpunkt ist im § 489 Abs.1 No.2 begründetet. Hier wird dem Darlehnsnehmer (als den Bausparkassen) ein Kündigungsrecht eingeräumt. Die Frage, ob eine Bausparkasse überhaupt als Darlehnsnehmer gelten kann, bleibt zunächst offen. Unserer und auch anderer Auffassung nach ist dies zu verneiinen da dieser Paragraf nur dem Schutz von Verbrauchern dienen soll und eben nicht zum Schutz von Banken.
Insofern ist die Rechtslage zu diesem Thema alles andere als eindeutig und es bleibt weiterhin spannend. Wir bleiben auch an diesem Thema dran und stehen unseren Mitgliedern für Rückfragen gerne zur Verfügung.