Aktuelles-/News Archiv 2009

22.10.2009

Unwort des Jahres 2009

Das im Jahr 2009 prämierte Unwort " Notleidende Banken " war bereits treffend, weil des die Verursacher der Finanzkrise zu Opfern stilisierte.
Ursache und Wirkung der Weltwirtschaftskrise wurden so auf den Kopf gestellt.

Das von der ShH e.V. vorgeschlagene Unwort des Jahres 2010, " Zukunftfonds " ist noch ein Stück weit perfider.

Das Unwort des Jahres 2009 steht für den Vorstand der ShH e.V. ab heute fest. Wir haben der Gesellschaft für deutsche Sprache unseren Vorschlag übermittelt, dem Sie sich, verehrte Leser, gerne anschließen können, per E-Mail an: unwort@em.uni-frankfurt.de

Warum " Zunkunftfonds" das Unwort des Jahres ist :

Das Ziel einer soliden und seriösen Staatsfinanzierung wird zugunsten schuldenfinanzierter Steuersenkungen in das Gegemteil verkehrt. Der Zunkunftfonds ist
nichts weiter als ein Bilanzmanipulatorischer Taschenspielertrick, weil er die wahren Belastungen des Staates in einem "Nebenhaushalt" verschleiert. Sprachlich suggeriert wird das, was definitiv nicht vorhanden ist : Geld.
Während Bürger und Unternehmen zunächst tatsächlich die Einlösung der im Zuge der Bundestagswahl von Parteien versprochenen Steuer- und Abgabensenkungen zu sehen glauben, wird die Rückzahlung der Milliarden schweren Neukredite in eine ungewisse Zukunft verlegt.
Es ist zu befürchten, dass ein " Zunkunftfonds " der kommenden Generation enorme finanzielle Belastungen aufbürdet.
Die mit Hilfe von Schulden finanzierten Steuerentlastungen heute, sind nichts anderes, als die steuerlichen Belastungen von morgen.

05.10.2009

Insolvenzvergleich: ein Weg zur schnellen Restschuldbefreiung

Es hat sich noch nicht weit herumgesprochen: Es gibt einen – von der Rechtsprechung befürworteten – Weg, aus dem Insolvenzverfahren frühzeitig “auszusteigen” und (nach Absprache mit dem Insolvenzgericht) eine Restschuldbefreiung vorzeitig erteilt zu bekommen.
Dieser Königsweg einer abgekürzten Insolvenz funktioniert in vielen Fällen über einen Familienkredit – also eines Teilzahlungsangebots von dritter Seite und einer Abstimmung mit dem Insolvenzgericht und den Gläubigern.

Die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung

Dieser effektive Weg der (vorzeitigen) Schuldenbefreiung aus einem Insolvenzverfahren heraus funktioniert über einen Vergleich mit den Gläubigern, die Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben (§ 213 InsO): Wenn die Zustimmung zu einer Einstellung des Insolvenzverfahrens vorliegt und ein Schuldenvergleich geschlossen wird, bei dem auf einen Teil der Forderung verzichtet wird, sofern eine Teilzahlung erfolgt, wird nach Absprache mit dem Insolvenzgericht dieses eine vorzeitige Restschuldbefreiung (§ 299 InsO analog) erteilen.
Es handelt sich um einen Weg, der für alle Beteiligten eine kürzere und wirtschaftliche Lösung darstellt: Der Insolvenzverwalter (Regelinsolvenz) oder Treuhänder (Verbraucherinsolvenz) hat – wenn die Gläubiger ihre Forderungen zur Tabelle angemeldet haben – bereits ein Gutachten über die Vermögensverhältnisse erstattet. Hieraus ergibt sich in der überwiegenden Zahl der Insolvenzen keine oder sehr geringe Befriedigungsaussichten – auch in den sechs Jahren Wohlverhaltensperiode.

In der Insolvenzpraxis: hohe Akzeptanz bei den Gläubigern

Wenn auf die Begutachtung des Verwalters/Treuhänders Bezug genommen wird, ist die Akzeptanz der Gläubiger in der Praxis groß, einen Teilzahlungsvergleich zu schließen, bei dem wenigstens ein Anteil der Forderungen beglichen wird. Je nach zu erwartenden Befriedigungsaussichten im Insolvenzverfahren (Einnahmen etwa aus pfändbaren Einkommensanteil abzüglich Verwaltervergütung und Gerichtskosten, ggf. Massekosten) lassen sich hier Zahlungen (von dritter Seite – etwa als Darlehen aus der Familie) zwischen 10 bis 40 % der angemeldeten Insolvenzforderungen anbieten.
In der Praxis ist die Einbeziehung des Insolvenzgerichts und ein Dialog mit den Gläubigern notwendig und die Hinzuziehung eines hier erfahrenden Rechtsanwalts sinnvoll.
Auf diesem Weg bestehen in vielen Fällen gute Aussichten, dass in einem viel kürzeren Zeitraum als die sechs Jahre Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung erteilt wird – man also schuldenfrei wird. In der Praxis ist binnen sechs Monaten bis zu einem Jahr nach dem Insolvenzantrag eine Schuldenfreiheit möglich.

05.10.2009

Schuldenvergleich statt Insolvenz

Die außergerichtliche Schuldenregulierung – der Königsweg aus der Schuldenfalle (Insolvenzvermeidung)

Wie befreie ich mich erfolgreich von meinen Schulden? Bekanntermaßen bietet die Verbraucherinsolvenz einen Ausweg aus der Schuldenfalle – nach sechs Jahren kann Schuldenfreiheit erlangt werden. Weniger bekannt aber in vielen Fällen vorteilhafter ist es, sich mit den Gläubigern auf einen Vergleich zu einigen.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren
Ein Insolvenzverfahren bietet Überschuldeten einen Ausweg aus den Schulden. Wenn das Insolvenzgericht das Verfahren eröffnet hat, werden nach sechs Jahren – der sog. Wohlverhaltensperiode – die Schulden erlassen (Restschuldbefreiung). Um die Restschuldbefreiung zu erlangen müssen die Schuldner einige Pflichten erfüllen, beispielsweise sich um Einkommen bemühen und kein Vermögen verschweigen. Wenn der Schuldner genügend Einkommen hat, muss er Kosten für Treuhänder und Insolvenzgericht von bis zu € 3.000,00 zahlen. Diese werden auf Antrag zunächst gestundet, erlöschen jedoch nicht nach den sechs Jahren Wohlverhaltensperiode. Vor einem Verbraucherinsolvenzverfahren muss nach den Vorschriften der Insolvenzordnung stets ein “außergerichtlicher Einigungsversuch” durchgeführt und von Anwälten oder einer Schuldnerberatung als fachkundige Stelle betätigt werden. Teilweise wird dieser nicht zielorientiert, sondern als Förmelei lieblos abgehandelt, obwohl hier die Chance besteht, ohne die Kosten eines Insolvenzverfahrens und schneller Schuldenfreiheit zu erlangen.
Die außergerichtliche Schuldenregulierung (Gläubigervergleich)
Die außergerichtliche Schuldenregulierung ist der Königsweg der Befreiung von den Schulden. Sie ist sowohl für Schuldner als auch für die Gläubiger von großem Vorteil: Die Befriedigungsquote fällt durch die Einsparung der Kosten eines Insolvenzverfahren (vor allem des Verwalters bzw. Treuhänders) höher aus und es wird Zeit gespart. Insbesondere die Zahlung einer Vergleichsquote aus dem Vermögen Dritter unter Gegenüberstellung eines (meist aussichtslosen) Insolvenzszenarios hat sich in der Praxis bewährt. Der Schuldner unterliegt nicht den Pflichten wie bei einem Insolvenzverfahren und erspart sich die 6-jährige Wohlverhaltensperiode.
Es hat sich bei den Gläubigern herumgesprochen, dass die Mehrzahl der Insolvenzverfahren keine nennenswerte Befriedigung sondern nur bürokratischen Aufwand bringen. Wenn Einkommen oder sonstiges Vermögen beim Schuldner vorhanden sind, werden diese häufig von den Kosten des Treuhänders und den Gerichtskosten aufgezehrt – für die Gläubiger lohnt sich das kaum. Wenn der angebotene Gläubigervergleich die besondere Situation der Schuldenlage berücksichtigt, ist dieser Weg oft erfolgreich. Die ShH e.V. kann den Gläubigern die Vorteile darstellen, den Vergleich anzunehmen oder im Falle einer sonst unabwendbaren Verbraucherinsolvenz möglicherweise gar kein Geld zu erhalten. Erfahrungsgemäß steigt die Vergleichsbereitschaft bei den Gläubigern, wenn sich die ShH e.V. für den Schuldner einsetzt.

02.10.2009

Unzulässige Versagung der Restschuldbefreiung bei einem selbstständig tätigen Schuldner
Die Antragstellung und die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Nichtzahlung seiner Obliegenheit aus § 295 Abs. 2 InsO vor dem Ende der Wohlverhaltensphase sind verfrüht, denn dem selbstständig tätigen Schuldner sind bestimmte Zahlungstermine gesetzlich nicht vorgeschrieben. Er ist berechtigt, erst nach Ende der Wohlverhaltensperiode seine gesamten Leistungen (zzgl. Zinsen) zu erbringen. LG Bayreuth, Beschl. v. 17. 6. 2009 - 42 T 65/09, ZInsO 2009, 1555

Im Unterschied zu angestellten Insolvenzschuldnern gibt es für Selbständige in der Insolvenz keine feststehenden an den Treuhänder/Verwalter abzuführende Einkommensanteile. In der Insolvenzordnung heißt es vage:

§ 295 Obliegenheiten des Schuldners

(1) …

(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Das ist in der Insolvenzpraxis Brennpunkt für Auseinandersetzungen mit Insolvenzverwaltern/Treuhändern und kann ein Risiko für die Restschuldbefreiung bedeuten: Angesichts der geringen Quoten für die Gläubiger – die Insolvenzmasse reicht in den meisten Fällen nur für die Verwaltervergütung – entlädt sich in der Praxis häufig der Unmut in Anträgen, die Restschuldbefreiung zu versagen.
So auch in einem Fall, den jüngst ein Landgericht zu entscheiden hatte: Ein Gläubiger stellte einen Versagungsantrag aufgrund der Berichterstattung des Treuhänders bereits vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode. Der Treuhänder hatte in dem turnusmäßigem Bericht an das Insolvenzgericht gemeint, der Schuldner (selbständiger Krankengymnast) hätte als Angestellter ein höheres Einkommen als jenes aus der selbständigen Praxis erzielen können (sog. fiktives Einkommen, s. o. § 295 Abs. 2 InsO.) Das Landgericht LG Bayreuth (Beschl. v. 17. 6. 2009 – 42 T 65/09, ZInsO 2009, 1555-1556) stellte fest, dass es im Risikobereich des Insolvenzschuldners liege, angemessene Zahlungen zu erbringen; eine Versagung der Restschuldbefreiung käme jedoch nur dann in Betracht, wenn am Ende der Wohlverhaltensperiode (6 Jahre) die Zahlungen nicht erbracht worden seien.
Nur – für eine genaue Bewertung, was die Höhe der “angemessenen” Zahlungen betrifft, hilft auch das Gericht nicht weiter. Da eine Entscheidung hierüber nach Versagungsantrag zu spät sein kann, ist eine Vorsorge anzuraten: Nachweise über übliche Tariflöhne im Tätigkeitsbereich, Aussichten, eine Anstellung zu erhalten, Einblick in die Berichterstattung des Treuhänders und eine präventive Vereinbarung über die abzführenden Beträge…
Übrigens bedeutet der vorbeschriebene Maßstab des fiktiven Einkommens auch einen Vorteil:
Für den selbstständig tätigen Schuldner besteht die Chance, wesentlich höhere Beträge für sich selbst zu behalten, wenn er wirtschaftlich erfolgreich ist.

17.08.2009

Für Mitglieder-/Registrierte Benutzer der Schuldnerhilfe Hessen e.V. ist das neue Datenbanksystem fertig gestellt.
Als Mitglied-/Registrierter Benutzer der Schuldnerhilfehessen e.V. können Sie auf den Mitgliederbereich unserer Website zugreifen und dort den Bearbeitungsstand Ihres eigenen, laufenden Schuldenbereinigungs Verfahrens einsehen sowie evt. von Ihnen benötigte Dokumente herunterladen.

Hier gelangen Sie zum Mitgliederbereich der ShH e.V.

Sollten Sie noch kein Mitglied bzw. registrierter Benutzer der Schuldnerhilfe Hessen e.V. sein, können Sie sich hier anmelden um Ihre persönlichen Zugangsdaten zum Mitglieder Bereich anzufordern.


14.08.2008

Verzicht auf Pflichterbteilanspruch während der Wohlverhaltensphase
Der Verzicht auf die Geltendmachung eine Pflichterbteilanspruchs in der Wohlverhaltenspahse stellt keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners dar.

30.06.2009

Verbraucher wieder stärker von Insolvenz betroffen
Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen steigt. 50.350 Personen suchten im ersten Halbjahr 2009 die Insolvenzgerichte auf, um sich ihrer Schulden zu entledigen – vier Prozent mehr als im Vorjahr. Zum Vergleich: In den ersten sechs Monaten des Jahres 2008 waren 48.420 Privatinsolvenzen gezählt worden. Die Wirtschaftskrise dürfte vor allem in der zweiten Jahreshälfte auf den deutschen Arbeitsmarkt durchschlagen und mehr Menschen in Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit drängen. Falls die Konjunktur bis zum Herbst nicht anspringt, ist eine Entlassungswelle zu befürchten. Die negativen Rückwirkungen steigender Arbeitslosigkeit auf die Überschuldungs- und Privatinsolvenzsituation in Deutschland sind offensichtlich. (Quelle: Creditreform)

19.06.2009

Bundestag beschließt Änderungen bei der Zwangsvollstreckung
Der Deutsche Bundestag hat gestern zwei Gesetzentwürfe zur Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts beschlossen. Gerichtsvollzieher können künftig erstmals von dritter Seite Informationen über die Vermögensverhältnisse von Schuldnern erhalten, damit sie titulierte Forderungen erfolgreich beitreiben können. Zudem wird die Internetversteigerung von Gegenständen, die vom Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung gepfändet wurden, als Regelfall der Verwertung neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort etabliert.


05.05.2009

Pfändungsfreigrenzen werden zum 01.07.2009 nicht erhöht
Die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO werden zum 01.07.2009 nicht erhöht. Dies geht aus einem Schreiben vom 29.04.2009 des Bundesjusitzministeriums an einen Nutzer des Forums Schuldnerberatung hervor: "Das Jahressteuergesetz 2009, das der Bundestag am 28. November 2008 beschlossen hat, sieht eine Erhöhung des steuerrechtlichen Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG zum Stichtag 1. Januar 2009 nicht vor. Die im Rahmen des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (sog. Konjunkturpaket II) vorgenommene Erhöhung des Grundfreibetrags von bisher 7.664 € auf 7.834 € ist erst zum 6. März 2009 in Kraft getreten und wirkt sich deshalb auf den Stichtag für die Anpassung der Freigrenzen nicht aus (trotz einer steuerrechtlichen Geltung für das gesamte Veranlagungsjahr 2009). Eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt durch das Bundesministerium der Justiz wird demnächst erfolgen."
Somit kann eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages frühestens zum 01.07.2011 erfolgen, da gem. § 850 c Abs. 2a ZPO eine Anpassung nur alle zwei Jahre stattfindet.

24.04.2009

Bundestag beschließt Reform des Kontopfändungsschutzes
Der Deutsche Bundestag hat gestern den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kontopfändungsschutzes in zweiter und dritter Lesung beraten und verabschiedet.
Mit der Reform des Kontopfändungsschutzes wird erstmalig ein sog. Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") eingeführt. Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Damit genießen künftig auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.
Eine wichtige Änderung gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung wurde hinsichtlich des Inkraftretens in der vorgenommen: Die Änderungen treten erst ein Jahr nach Verkündigung in Kraft, damit die Kreditwirtschaft ausreichend Zeit zur Umstellung hat. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Änderungen erst gegen Mitte 2010 in Kraft treten werden.

23.04.2009

Zur Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft während des Insolvenzverfahrens
Der Insolvenzverwalter kann die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft kündigen. Das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum ist auf diesen Fall nicht entsprechend anwendbar.
BGH Beschluss vom 19.03.2009, IX ZR 58/08 [88 KB]

09.04.2009

Verheirateter Schuldner ist verpflichtet, im Rahmen der Erwerbsobliegenheit auf Wahl der geeigneten Steuerklasse zu achten
Wählt der verheiratete Schuldner ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V und damit eine für den Gläubiger ungünstige Steuerklasse, kann dies einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darstellen. Er ist insoweit gehalten, im Rahmen der Erwerbsobliegenheit auf die Wahl einer geeigneten Steuerklasse Acht zu geben. Ein solcher Verstoß begründet eine zur Versagung der Restschuldbefreiung führende Obliegenheitsverletzung im Sinne der Insolvenzordnung.
BGH, Beschluss vom 05.03.2009, IX ZB 2/07 [73 KB]

06.04.2009

Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verschwendung bei Befriedigung einzelner Gläubiger vor der Insolvenz
Der die Restschuldbefreiung ausschließende Versagungsgrund der Verschwendung liegt ohne Hinzutreten besonderer Unwertmerkmale nicht vor, wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einzelne Gläubiger befriedigt. Eine Art „Kapitalerhaltungspflicht“, die es dem Schuldner im Stadium der Zahlungsunfähigkeit verbietet, einzelne Gläubiger zu befriedigen, wäre mit dem Unwertgehalt des Tatbestandes nicht vereinbar. BGH, Beschluss vom 05.03.2009, IX ZB 141/08 als PDF [94 KB]