Sie haben Schulden ?
Wir setzen dort an, wo sich Privatpersonen oder Selbstständige nicht mehr allein mit ihren Gläubigern verständigen können oder gegen die Schuldner bereits gerichtliche Entscheidungen, vollstreckbare Titel, Lohnpfändungen etc. vorliegen.
Schulden zu haben ist nicht ehrenrührig, dies vor allen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mindestens jeder fünfte Bundesbürger überschuldet ist und jährlich tausende Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Verantwortungslos gegen sich selbst und andere ist es nur, nichts zu unternehmen, um seine Schulden "loszuwerden".
Wenn Ihr monatliches Einkommen über einen längeren Zeitraum trotz Reduzierung Ihres Lebensstandards nicht ausreicht, die Lebenshaltungskosten sowie fällige Raten und Rechnungen zu bezahlen, sind Sie überschuldet. Überschuldung löst Existenzängste aus - Angst vor Gläubigern, Angst vor dem Verlust der Wohnung, Angst vor Stigmatisierung als Versager. Angst macht viele Menschen handlungsunfähig und einige sogar krank.
Wenn Sie in eine solche Situation geraten sind, steht Ihnen die Bundesverband Finanz & Schuldnerberatung zur Seite.
Rufen Sie uns unverzüglich an und vereinbaren Sie ein Erstberatungsgespräch, das kostenlos & unverbindlich ist: 0661. 901 53 53
Häufig gestellte Fragen mit Antworten:
Wenn Sie die Forderung für unberechtigt halten:
Haben Sie berechtigte Zweifel an der Forderung, dann sollten Sie spätestens dann einen schriftlichen Widerspruch einlegen, wenn der gerichtliche Mahnbescheid auf Ihrem Tisch liegt. Der Widerspruch ist an das im Mahnbescheid benannte Gericht zu richten. Dem Mahnbescheid liegt ein lila Zettel bei - das ist der Vordruck für den Widerspruch. Sie haben zwei Wochen Zeit, zu widersprechen. Achtung: Haben die Mühlen der Justiz erst angefangen zu malen, dann müssen Sie sich an Regeln halten. Das bedeutet, auch wenn Sie die Rechnung zwischenzeitlich beglichen haben: Haben Sie einen Mahnungsbescheid erhalten, müssen Sie auf Ihn reagieren! Sie müssen in diesem Fall also fristgemäß widersprechen.
Geht der Widerspruch verspätet beim Gericht ein, dann wird er als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt.
Wenn die Forderung berechtigt ist:
Müssen Sie zahlen. Sollte Ihnen dies zur Zeit nicht möglich sein ist dringend anzuraten, sich mit dem zuständigen Amtsgericht oder noch besser, mit Ihrem Gläubiger direkt auseinanderzusetzen.
Nichts unternehmen, geht nicht. Wenn Sie nichts unternehmen, ergeht vom Amtsgericht ein Vollstreckungsbescheid aus dem Ihr Gläubiger in Form von Kontopfändungen und-/oder Lohnpfändungen gegen Sie vollstrecken kann, was mit nicht unerheblichen weiteren Kosten für Sie verbunden ist.
Wenn die Bank nicht zahlt, kann dies unterschiedliche Gründe haben. Einer dieser Gründe könnte eine Kontopfändung sein. Sollte dies der Fall sein, sollten Sie sofort handeln, da es gewisse Fristen zu beachten gilt. Alles zum Thema Pfändungsschutzkonto finden Sie auf der von uns betriebenen Internetseite: www.pkontobescheinigung.de
Die Lohnpfändung ist wohl die erfolgreichste Methode der Zwangsvollstreckung über die Gläubiger heute verfügen. Der Gerichtsvollzieher wandert zwar mit seiner Aktentasche weiter fleißig durch die Lande, aber pfändbare Habe ist doch in aller Regel nicht vorhanden, oder steht in keinem Verhältnis zur Schuldhöhe. Da ist so ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss doch etwas ganz anderes. Das Wort Lohnpfändung wird allgemein auch benutzt, wenn es um eine Gehaltspfändung geht. Die Lohnpfändung ist eines der häufigsten und bei den Gläubigern "beliebtesten" Mittel der Zwangsvollstreckung. Mit der Lohnpfändung kann der Gläubiger gleich beim Arbeitgeber - also direkt an der Quelle des Einkommens - an sein Geld herankommen. Wer dort pfänden lässt, ist gegenüber denjenigen klar im Vorteil, die das Gehaltskonto des Schuldners pfänden. Denn nach einer Lohnpfändung gehen auf dem Girokonto nur noch die unpfändbaren Lohn- oder Gehaltsanteile ein. Wer nur das Girokonto pfändet, hat dann gegenüber dem Lohnpfänder das Nachsehen.
Dass die Lohn- und Gehaltspfändung direkt beim Arbeitgeber erfolgen darf, regelt § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Arbeitgeber gilt dabei als so genannter "Drittschuldner". Das rechtliche Verfahren läuft folgendermaßen ab:Kennt ein Gläubiger mit vollstreckbarem Titel die Adresse des Arbeitgebers, bei dem der Schuldner beschäftigt ist, kann er beim Gericht beantragen, dass dort eine Lohnpfändung vorgenommen wird. Das Gericht verfasst einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der dem Arbeitgeber zugestellt wird.Hat der Arbeitgeber den Beschluss erhalten, muss er den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens vom Lohn/Gehalt des Schuldners abzweigen und an den Gläubiger überweisen. Ob er will oder nicht: Der Arbeitgeber ist - wie die Bank bei der Kontopfändung - gesetzlich dazu verpflichtet, bei der Lohnpfändung mitzuwirken.In den ersten 14 Tagen nach Erhalt des Pfändungsbeschlusses muss der Arbeitgeber eine Erklärung abgeben, in dem die Lohn-/Gehaltsansprüche des Schuldners und die pfändbaren Beträge aufgeführt sind. Für die Ermittlung der nicht pfändbaren Beträge nutzt der Arbeitgeber die amtliche Pfändungstabelle (PDF) hier steht auf den Cent genau, wie viel nicht pfändbar ist, d.h. wie viel der Schuldner bei welchem Netto behalten darf. Außerdem dürfen bestimmte Sonder-Arbeitseinkommen wie Urlaubsgeld etc. nicht oder nur teilweise gepfändet werden. Der Arbeitgeber muss bei der Lohnpfändung den Pfändungsbetrag korrekt ermitteln. Zweigt er zuviel vom Gehalt ab, macht er sich gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig. Überweist er dem Gläubiger zu wenig, kann dieser von ihm Schadensersatz fordern. Eine Lohnpfändung ist nichts, was man einfach über sich ergehen lassen sollte. Bei Lohnpfändung hat sich folgendes Vorgehen als sinnvoll herausgestellt:
1.
Beim Arbeitgeber eine Kopie der Pfändung besorgen, es dauert meist ziemlich lange, bis man die Unterlagen vom Gerichtsvollzieher zugestellt bekommt.
2.
Ist es eine Pfändung oder wurde eine Abtretungserklärung vorgelegt ? In vielen Betrieben ist die Zahlung auf Abtretungen ausgeschlossen, das ist gut für den Schuldner.
3.
Prüfen, ob die Forderung zu Recht besteht, falls nicht, sofort Gegenvollstreckungsklage einreichen.
4.
Bei der ersten Lohnabrechung prüfen, ob der Arbeitgeber alles richtig gemacht hat (z. B. ob alle Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt wurden). Für die korrekte Ermittlung steht Ihnen die amtliche Pfändungstabelle (PDF) zur Verfügung. Falls nicht, sollten Sie sich unverzüglich mit dem Personalbüro in Verbindung setzen, um den Sachverhalt zu klären..
5.
Eventuell Antrag auf individuelle Erhöhung der Pfändungsfreigrenze stellen.
Wer einen Antrag auf Durchführung des Verbraucher-/Regelinsolvenzverfahrens stellt, mag zu diesem Zeitpunkt neben anderen Verbindlichkeiten auch Mietschulden für seine Wohnung haben. Der Gesetzgeber hat diese Situation bedacht und in § 112.ff eine Kündigungssperre für den Vermieter aufgenommen. Dannach kann der Vermieter wegen Verzugs mit der Entrichtung des Mietzinses nicht kündigen. Maßgeblich für die Kündigungssperre ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wer zu diesem Zeitpunkt als z.B. mit mehreren Monatsmieten im Rückstand ist, muß mit der Kündigung seitens des Vermieters nicht rechnen. Jedoch Achtung: Diese Verbot einer Kündigung durch den Vermieter wegen Zahlungsverzuges gilt aber nicht, wenn der Mieter nach dem Zeitpunkt des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens weitere Rückstände auflaufen läßt. Gerät der Mieter auch mit diesem Mietzins in Verzug, kann der Vermieter nach allgemeinen Regeln des Mietrechts die Wohnung kündigen. Sind Sie also Mieter einer Wohnung, die Sie behalten wollen, müssen Sie also unbedingt ab dem Zeitpunkt, an dem Sie Ihren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Gericht einreichen, darauf achten, die Miete pünktlich und vollständig zu bezahlen !
Dürfen Sie es im Falle eines Insolvenzverfahren behalten ?
Das ist nicht so einfach zu beantworten, da es vom Einzelfall abhängt. Im Prinzip nein, da das Auto in die Insolvenzmasse fällt. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie das Auto für die Ausübung Ihres Berufs benötigen und Ihnen sonst die Entlassung droht. Beispielsweise dürfen Sie als Schichtarbeiter das Auto behalten, wenn Sie den Arbeitsplatz nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können und andernfalls den Arbeitsplatz verlieren. Schwerbehinderungen oder ähnliche gesundheitliche Beeinträchtigungen berechtigen bedauerlicherweise nicht dazu, dass Sie das Auto behalten. Auch das Argument, Sie benötigen das Fahrzeug zur Suche einer neuen Arbeitsstelle, zieht nicht.
Die Entscheidung hierüber wird von Ihrem Insolvenzverwalter getroffen und ist natürlich auch stark abhängig vom Wert Ihres Autos. Bei Summen zwischen Null bis ca. 3.000 Euro wird sich eine Verwertung nicht rechnen und der Verwalter wird es aus der Masse an Sie herausgeben. Das ist dann Verhandlungssache mit dem Verwalter.
Hat das Auto einen höheren Wert und Sie wollen es behalten, können Sie dem späteren Insolvenzverwalter anbieten, dass Sie das Fahrzeug aus der Insolvenzmasse herauskaufen. Das heißt, Sie zahlen dem Insolvenzverwalter für Ihr Auto einen bestimmten Betrag. In der Regel stimmen die Insolvenzverwalter diesem Angebot zu, weil sie dann keine Arbeit mit der Verwertung haben. Wenn Sie diesen Weg gehen wollen, sollten Sie den Wert des Fahrzeugs im Insolvenzantrag-Formular nicht zu optimistisch angeben. Das ist meistens genau die Summe, die der Insolvenzverwalter für Ihr Fahrzeug haben will.
Manche Insolvenzverwalter verlangen nach einem Wertgutachten für das Auto. Das kostet Geld und lohnt sich bei alten Autos nicht. Bringen Sie ihm ersatzweise ein schriftliches Kaufangebot eines Händlers. Das wird er sicherlich akzeptieren.
Möglich wäre aber auch, dass Ihnen ein Freund oder Verwandter ein Auto kauft und Sie damit fahren lässt. Die Kraftfahrzeugversicherung dürfen Sie auf Ihren Namen laufen lassen, Sie dürfen nur nicht Eigentümer des Fahrzeugs sein.
Überschuldung – was ist das?
Viele Menschen in unserem Land finanzieren kurz- und langlebige Konsumgüter im Vertrauen auf ein regelmäßiges Einkommen durch die Aufnahme von Krediten vor. Die Aufnahme von kurz- oder langfristigen Krediten ist unproblematisch, wenn genügend finanzieller Spielraum für die Rückzahlung der Kreditraten vorhanden ist und bei der Kreditaufnahme auch eventuell eintretende unvorhersehbare Zusatzausgaben oder ein Rückgang der Einnahmen einkalkuliert werden. Haben Sie dies nicht bedacht, dann können Arbeitslosigkeit und andere kritische Lebensereignisse oder Schicksalsschläge dazu führen, dass die monatlichen Einnahmen die monatlichen Ausgaben nicht mehr ausgleichen. Ursache kann auch sein, dass Sie Schwierigkeiten haben, maßvoll mit Geld umzugehen. Die Folgen können sein: Mahnungen häufen sich. Die Hausbank kündigt den Dispokredit und zieht die Kreditkarte ein. Die Kündigung der Wohnung droht. Der Gerichtsvollzieher steht vor der Tür.
Typisch für kritische Lebensereignisse ist, dass sie ungewollt, ungeplant und unerwartet eintreten. Am häufigsten werden von Betroffenen der Verlust des Arbeitsplatzes, Trennung und Scheidung, eigene Krankheit oder Tod von nahen Angehörigen als kritische Lebensereignisse genannt. Diese gehen vielfach einher mit Depressionen, Antriebsverlust, Orientierungslosigkeit und Verlust der Lebensperspektive. Zumeist ist es eine Verstrickung von mehreren Faktoren und individuellen Problemen, die schließlich in die Überschuldung führt.
Nicht übersehen werden darf, dass auch der im Elternhaus erlebte Umgang mit Geld und die soziale und wirtschaftliche Situation der Eltern prägend auf uns wirken. Negative Erfahrungen im Umgang mit Geld im Elternhaus sowie mangelnde Möglichkeiten, schon als Kind den Umgang mit Geld zu erlernen und zu üben, erhöhen die Gefahr, selbst in die Überschuldung zu geraten.
Wenn Ihr monatliches Einkommen dauerhaft nicht ausreicht, die fixen Lebenshaltungskosten sowie fällige Raten und Rechnungen zu bezahlen, dann sind Sie überschuldet.
Schuldnerinnen und Schuldner haben die Chance auf einen Neubeginn! Professionelle Beratung und Hilfe leistet die Schuldnerberatungsstelle. Das seit dem 1. Januar 1999 geltende Verbraucherinsolvenzverfahren mit seinen zum 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Änderungen gewährleistet eine zusätzliche Entschuldungsmöglichkeit. Für Noch-Selbstständige gilt allerdings das Regelinsolvenzverfahren.